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Erbengemeinschaft.

Als Erbengemeinschaft unterstützen wir Sie bei immobilienspezifischen Anliegen
Wie können wir Sie unterstützen?

Wenn Sie eine Immobilie (entweder alleine oder als Erbengemeinschaft) geerbt haben, bedeutet das zumeist auch, dass Sie einen geliebten Menschen verloren haben. Oft bleibt kaum Zeit, sich mit dem Verlust auseinanderzusetzen und zu trauern. Stattdessen stehen Sie plötzlich vor zahlreichen Herausforderungen und Entscheidungen – auch in Bezug auf die geerbte Immobilie.

Dabei spielen folgende Fragestellungen eine Rolle:

  • Soll die Erbschaft angenommen oder abgelehnt werden?
  • Wer gehört alles zu der Erbengemeinschaft?
  • Gibt es ein Testament? Oder greift die gesetzliche Erbfolge?
  • Soll die geerbte Immobilie selbst genutzt werden?
  • Soll die geerbte Immobilie verkauft werden?
  • Wie hoch ist der aktuelle Wert der geerbten Immobilie?

Speziell im Rahmen einer Erbengemeinschaft steigt die Komplexität der Entscheidungsfindung, da die entsprechenden Parteien oft unterschiedliche Ziele verfolgen. Nicht selten sind sich die Parteien so uneinig, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen kann, die sich über Monate oder sogar über Jahre hinzieht.

Welche Schritte sind in diesem Moment die dringlichsten? Und wo beginnt man? Gerne stehen wir Ihnen als neutrale Instanz und gegebenenfalls als Mediator innerhalb der Erbengemeinschaft zur Seite und begleiten Sie auf dem Weg. Lernen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch kennen, und wir finden gemeinsam heraus, wie wir Sie als Erbe oder Erbengemeinschaft am Besten unterstützen können.

Ihr Anliegen ist unser Antrieb.

Fair, sicher & transparent.

    Um welches Objekt handelt es sich?

    HausWohnungGrundstückGewerbeSonstige

    Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

    Eine Erbengemeinschaft entsteht durch einen Erblasser, der nicht nur einen, sondern mehrere Erben hinterlässt. Die sogenannten Miterben treten dann gemeinschaftlich die Erbschaft an. Hat der Erblasser kein Testament hinterlegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Demnach entsteht eine Erbengemeinschaft aus den hinterbliebenen Kindern. Wenn der Erblasser einen Ehegatten hinterlässt, so ist auch dieser laut Erbrecht gemeinsam mit den Kindern Teil der Erbengemeinschaft. Durch ein Testament des Erblassers kann die Erbfolge geändert  bzw. beeinflusst werden. So kann bspw. verfasst werden, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben oder das Erbe auf die Enkel übergeht.

    Was Sie bei einer Erbengemeinschaft wissen müssen

    Eine Erbengemeinschaft wird als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet, die eine eigene Rechtsform darstellt. Nach Erbrecht bedeutet das, dass der komplette Nachlass als gesamtwirtschaftliches Vermögen verwaltet wird. Zweck und Ziel der Erbengemeinschaft ist es, den Nachlass zu verteilen und sich anschließend aufzulösen. Bis die Erbschaft jedoch aufgeteilt ist, sind die Miterben verpflichtet, das Nachlassvermögen gemeinsam zu verwalten und mögliche Nachlassschulden zu begleichen. Dies nennt sich dann Auseinandersetzung.

    Während dieser Zeit muss sich die Erbengemeinschaft bei Nachlassgegenständen wie bspw. einer Immobilie auch um die entsprechende Pflege und Instanthaltung kümmern. Bei der Verwaltung des Nachlasses gilt ein Mehrheitsprinzip, das heißt dass alles, was zur laufenden Nachlassverwaltung gehört, durch eine Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden kann. Bei besonders wichtigen Entscheidungen allerdings gilt Einstimmigkeit und alle Miterben müssen sich einig sein. So können einzelne Nachlassgegenstände nicht durch einen Miterben allein verkauft, verändert oder verschenkt werden.

    Sobald der Nachlass vollständig aufgeteilt bzw. aufgelöst ist, endet auch die Erbengemeinschaft.

    Kosten der Erbengemeinschaft

    Welche Kosten fallen bei einer Erbengemeinschaft an? Eine häufige und vor allem wichtige Frage. Grundsätzlich gilt: Die Erbengemeinschaft muss gemeinschaftlich alle Kosten tragen, welche zur wiederkehrenden Verwaltung des Nachlasses vorgenommen werden bzw. festgelegt wurden. Hierzu gehören Verwaltungs- und Erhaltungskosten für Nachlassgegenstände. Handelt es sich um eine geerbte Immobilie, so gehören dazu bspw. Instandhaltungskosten. Erst wenn die Immobilie z.B. erheblich verändert werden müsste (Abriss, etc.), ist eine Aufwandsgrenze erreicht.

    Zudem fallen Kosten für die Auflösung der Erbengemeinschaft an. Diese Kosten können unterschiedlich hoch sein, je nachdem wie einig oder uneinig die Auseinandersetzung von statten geht.

    So wie die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich alle Kosten zu tragen hat, haftet diese auch gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass alle Miterben der Gemeinschaft mit den entsprechenden Miteigentumsanteilen haften.

    Erbengemeinschaft auflösen

    Die Erbengemeinschaft hat das Ziel, sich aufzulösen. Der Nachlass soll also unter den Miterben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verteilt werden. Im Grunde gibt es bei der Auflösung der Erbengemeinschaft drei Wege:

    1. Die Miterben sind sich einig und die Verteilung des Nachlasses wird einvernehmlich geregelt. Die Auflösung der Erbengemeinschaft funktioniert problemlos.
    2. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft kann sein Erbteil gegen eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben oder durch den Verkauf seines Anteils an einen Dritten aufgeben und sich so aus der Erbengemeinschaft lösen. Hierbei ist keine Zustimmung der anderen Miterben erforderlich.
    3. Gelingt eine einvernehmliche Regelung nicht, so kann mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eine Teilungsversteigerung beantragt werden und eine Erbauseinandersetzungsklage folgen. Diese Vorgehensweise dauert oft jahrelang.

    Vor allem bei Immobilien als Nachlassgegenstand, kommt es oft zu Problemen bei der Auflösung der Erbengemeinschaft, denn Immobilien können nicht so einfach „verteilt“ werden. Somit gestaltet sich die Aufteilung des Nachlasses als schwierig. Ein einzelner Miterbe kann bis zur Teilung des Erbes nicht alleine über den Nachlassgegenstand verfügen oder diesen nutzen. Es müssen alle Miterben dem Verkauf bzw. der Nutzung der entsprechenden Immobilie zustimmen.

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